Schaden von 12.000 Euro

TLF 16/25 der Feuerwehr Burg Stargard demoliert

Burg Stargard (MV) – Zu einem Fall von Diebstahl und Vandalismus kam es in der Nacht zu heute in Burg Stargard (Kreis Mecklenburgische Seenplatte). Unbekannte brachen ins Feuerwehrhaus der Kleinstadt mit 5.400 Einwohnern ein und stahlen einen hohen dreistelligen Betrag. Außerdem brachen sie die Jalousien an den Gerätefächern des Tanklöschfahrzeugs (TLF) 16/25 auf. Es ist derzeit nicht einsatzbereit.

Unbekannte brachen in der Nacht zu Freitag bei der Feuerwehr Burg Stargard (MV, Kreis Mecklenburgische Seenplatte) ein. Sie beschädigten das TLF 16/25 mutwillig, sodass es derzeit nicht einsatzbereit ist. Darüber hinaus fehlt ein hoher dreistelliger Betrag aus den Kassen. Foto: FF Burg Stargard

Tobias Schröder, Zugführer bei der Stützpunktfeuerwehr, berichtet auf Nachfrage von feuerwehrmagazin.de: „Als einige der Kameraden heute Morgen ins Feuerwehrhaus kamen, war innen alles verwüstet. Durch zwei Fenster sind der oder die Täter eingebrochen. Entwendet wurde ein hoher dreistelliger Betrag vom Osterfeuer aus unseren Kassen.“

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Damit aber nicht genug. Besonders ärgerlich sind die Zerstörungen am TLF, das Schlingmann 1999 für die Kameraden auf einem Mercedes-Benz 1124 aufgebaut hat. Die Jalousien wurden aufgebrochen, die Gerätefächer offensichtlich auf der Suche nach weiterem Geld durchwühlt. „Unsere akkubetriebenen Geräte immerhin wurden nicht entwendet. Aber das Fahrzeug ist bis auf Weiteres nicht einsatzbereit.“ Das Tanklöschfahrzeug wird nun abgeholt und instandgesetzt. Bis auf Weiteres haben die Kameraden Ersatz über den Kreis erhalten.

Die Jalousien beim Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug (HLF) waren scheinbar leichter zu öffnen: Diese waren nur hochgezogen und nicht demoliert. Eine Alarmanlage ist im Feuerwehrhaus und der Fahrzeughalle nicht vorhanden. Noch nicht. „Im Februar wurde bei unserer Nachbarfeuerwehr eingebrochen, deswegen hatten wir die schon Kameras gekauft.“

Die Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen. Entstanden ist ein Schaden in Gesamthöhe von 12.000 Euro.

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Der (rechtlichen) Bewertung des Falles durch Herrn Westphal ist grundsätzlich völlig zuzustimmen.
    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (in Tateinheit mit Sachbeschädigung)
    und ggf. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel.
    So und nicht anders. Und beides, wie richtig erwähnt, Vergehenstatbestände und keine Verbrechen.
    Auch wenn man den Tatverdächtigen sicher aus menschlicher Sicht wünschen würde, sie würden härter bestraft werden – so man sie überhaupt ermitteln kann…

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  2. Kurzer Sachstand:
    Die Einsatzbereitschaft der FF Burg Stargard war zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Der Landkreis stellte sofort ein Reserve-TLF zur Verfügung. Somit mussten nicht einmal die Nachbarwehren einspringen. Das eigene TLF der Wehr wird voraussichtlich in zwei Wochen aus der Reparatur zurück sein und seinen Dienst am angestammten Platz wieder aufnehmen.

    Die Quellen, die Herr Becht angegeben hat (allgemeiner Verweis auf das StGB und “gängige Rechtsprechung”), sind so nicht hinreichend. Da möchte ich schon den Paragraphen aus dem StGB und wenigstens ein konkretes Urteil (Gericht und Datum, veröffentliche Quelle oder Aktenzeichen) von ihm wissen. Im StGB steht sehr konkret drin, was ein Vergehen und was ein Verbrechen ist (§ 12 StGB). Da bin ich mal gespannt, was Sie so anbieten können! Urteile sind immer einzelfallbezogen und können höchstens Tendenzen im Rahmen des geschriebenen Rechts erkennen lassen. Die Rechtsprechung kann sich dabei nicht über das bestehende geschriebene Recht hinwegsetzen. Urteile sind also nicht von vorn herein verallgemeinerbar.
    Die Ermittlungen werden übrigens geführt wegen des Besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) und – man staune – zunächst wegen einfacher Sachbeschädigung (§ 303 StGB), allerdings jederzeit erweiterbar auf den § 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel).
    Und wenn es Herrn Becht bis ins Mark erschüttert, beide Delikte, der Einbruchdiebstahl und die Demolierung des TLF, sind deshalb nach wie vor Vergehen und keine Verbrechen.
    Meine Quellen sind übrigens der Wehrführer, die Pressestelle der zuständigen Polizeiinspektion und noch andere 1-A-Quellen. Wenn es nach Herrn Becht geht, liegt die Ermittlungsbehörde nun wohl auch völlig falsch oder was?

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  3. Finish : Es stammt aus dem StGB, verehrter Herr Westphal, und aus der gängigen Rechtssprechung – speziell bei solchen Delikten. Und das ist gut so !

    Lassen wir es gut sein, es hat wahrlich keinen Zweck. Dann sind Sie sicherlich zufrieden.
    Gruß
    A.B.

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  4. Der Ausfall des Fahrzeugs für eine spätere evetuelle Menschenrettung usw. ist strafrechtlich völlig ohne Belang. Daraus kann man keinen Verbrechenstatbestand ableiten. Wenn doch, dann möchte ich gern mal die fachliche Quelle wissen. Wenn ich der Argumentation von Alexander Becht folgen würde, dann wäre ich seit über 30 Jahren falsch in meinem Beruf. Insofern bin ich bestimmt kein Kollege von ihm.
    Auch taktisch entsteht im Moment kein wirklicher Nachteil. Wenn ein Fahrzeug ausfällt (egal, ob durch Defekt oder Vandalismus), dann wird die Alarm- und Ausrückeordnung für die Ausfallzeit angepasst und die Nachbarwehr hilft mit Kräften und/oder Mitteln aus. In Burg Stargard könnte das unter Umständen sogar dazu führen, dass – je nach Einsatzort – die Nachbarwehr sogar vor den eigenen Kräften am Einsatzort wäre.
    Es steht natürlich jedem frei, seine Meinung frei zu äußern. Und Herr Becht hat da auch eine sehr spezielle. Alle anderen lesen bei Interesse einfach mal im Strafgesetzbuch nach und bilden sich dann selbst eine Meinung.
    Zu diesem Thema war das mein letzter Kommentar. Ich gebe höchstens noch einmal eine Vollzugsmeldung, wenn die FF Burg Stargard wieder voll einsatzbereit ist.

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  5. Lieber Herr Kollege Westphal,

    bitte seien Sie mir nicht böse. Aber Ihre Einlassungen entsprechen nun einmal nicht der Richtigkeit. Der Höflichkeit halber – und die sollte immer an erster Stelle stehen !!!!! – will ich nicht den Begriff “kruder Blödsinn”, den Sie unterstellen, nicht weiter kommentieren; ich belächle ihn maximal. Da ich keinen Alkohol trinke, halte ich mich -im Gegensatz zu unzähligen anderen – an keinem Stammtisch auf.
    Ihre “Feststellungen” und Ihre “Beurteilung” hinsichtlich des Strafumfangs sind völlig falsch. Offenbar haben Sie noch nicht begriffen, dass es hier weniger um einen gestohlenen , etwas höheren Geldbetrag geht. sondern um die unmissverständliche, wissentliche Zerstörung eines hochwertigen Rettungsmittels, das in der Tat – auch wenn Sie das offenbar nicht begreifen – zu einer evtl. folgenden Alarmierung zur Menschenrettung nicht mehr hätte eingesetzt werden können. Eine solche Straftat ist und bleibt ein Verbrechenstatbestand. Fragen Sie bitte hierzu auch andere Juristen.
    Dabei möchte ich es auch belassen. Gerne können Sie mir an meine Emailadresse rp9-becht@t-online.de schreiben. Wir sollten uns darüber hinaus zu eigentlichen Thematik nicht mehr weiter äußern, denn die betroffenen Kollegen haben sicherlich ganz andere Sorgen !!! So fair sollten Sie sein ;ich bin es ohnehin.-

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  6. Eigentlich wollte ich zu diesem Beitrag keinen weiteren Kommentar schreiben. Wenn ich aber die rechtlichen Ausführungen von Alexander Becht lese, kann ich das so nicht stehen lassen.
    Die rechtlichen Begründungen, warum das alles Verbrechen sein sollen, hören sich wahnsinnig interessant an. In der Hitliste der fatalen Rechtsirrtümer ist ein Platz ganz weit vorn dafür bereits reserviert. Oder sehr deutlich gesagt: So einen kruden Unsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen. Der Sprung, von grob fahrlässig auf Verbrechen zu schließen, das hat schon was! Zu den anderen abstrakten Schlussfolgerungen (was wäre wenn in der Zukunft) möchte ich gar nichts sagen. Woher stammt dieses Wissen? Aus dem deutschen Strafrecht offensichtlich nicht. Hört sich eher nach Stammtischweisheiten an. Aber da möchte ich niemandem zu nahe treten. Ich kann mich da natürlich irren.
    Ich möchte die strafrechtliche Betrachtung an dieser Stelle gern ein wenig gerade rücken. Von dem, was wir durch die Veröffentlichungen wissen, kommen eigentlich nur 2 Tatbestände in Betracht. Zum einen handelt es sich um einen Besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB (Einbruch in das Gebäude und Diebstahl des Geldes). War das Geld zusätzlich in einem dem Schutze des Geldes dienenden Behältnis aufbewahrt, kommt noch Nr. 2 hinzu. Dieser Tatbestand ist bereits ein qualifiziertes Delikt. Die Strafandrohung liegt zwischen 3 Monaten und 10 Jahren Freiheitsentzug. Damit ist und bleibt es ein Vergehenstatbestand.
    Die Demolierung des TLF stellt den Tatbestand der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gem. § 305a (1) Nr. 3 StGB dar. Ein Fahrzeug der Feuerwehr wurde teilweise zerstört. Sollten noch weitere Ausrüstungsgegenstände ganz oder teilweise zerstört worden sein, greift außerdem noch Nr. 2. Auch dieses Delikt ist ein Vergehenstatbestand und kein Verbrechen. Das erkennt man bereits an der Strafzumessung, nämlich Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Bei Verbrechenstatbeständen gibt es keine Geldstrafen, und die Freiheitsstrafe würde mindestens 1 Jahr betragen.
    Es ist nicht schlimm, wenn man nicht auf allen Gebieten zu Hause ist. Wenn man aber so gar keine Ahnung hat, sollte man sich mit manchen Kommentaren einfach mal zurückhalten (Zitat Becht: “…ein Großteil der Kommentare (ist) hier völlig überflüssig!”). Jeder zieht seine Schlüsse selbst.

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  7. Lieber Kollege Steinberg,

    sehr gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt :

    Wer wissentlich Menschenleben grob fahrlässig in Gefahr bringt und hierbei (ebenfalls grob fahrlässig) Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen herbei führt, begeht ein Verbrechen, das auch demgemäß bei einer Verurteilung entsprechend berücksichtigt wird, wenn der (oder die) Täter der Tat überführt sind/wird.

    Bei der begangenen Tat bei den Kollegen wurde wissentlich ein Rettungsmittel (ist jedes FW-Fahrzeug) zur Rettung von Menschenleben vorübergehend unbrauchbar gemacht; diese unmissverständliche Tatsache war dem (oder den) Täter/n bewusst und wurde von diesen billigend in Kauf genommen.
    Diese Straftat ist daher ein Verbrechenstatbestand. Die besondere Schwere der Tat wird zusätzlich im Hinblick auf die grobe Fahrlässigkeit in der Urteilsfindung besondere Berücksichtigung finden.
    Die Staatsanwaltschaft wird dem/n Täter/n ferner vorhalten, dass anhand dieses besonderen Fahrzeuges hätten – bereits beim nächsten Alarm – Menschenleben nicht – oder nicht anforderungsgerecht – gerettet werden können. Also eine weitere “Schwere” des eigentlichen Tatbestandes zusätzlich.

    Aufgrund der Berichterstattung muss verdachtsweise davon ausgegagnen werden, dass es sich offenbar um mehrere Täter gehandelt haben wird.

    Freundlich-kollegiale Grüße
    Alexander Becht
    rp9-becht@t-online.de

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  8. Einbrüche in Rettungswachen oder Gerätehäuser der Feuerwehr scheinen sich offenbar zu häufen. Für mich ein Zeichen, dass in unserer Gesellschaft etwas in Schieflage geraten ist. Das ist genauso wie der tätliche Angriff auf Einsatzkräfte oder auch nur deren Behinderung im Einsatz. Es wird immer wieder von der Wertschätzung der Arbeit der Rettungsdienste und der Feuerwehren gesprochen, zu spüren ist davon oft nicht viel – leider. Wenn schon solche Aktionen nicht verhindert werden können, so wäre es vielleicht an der Zeit, überführte Täter härter zur Verantwortung zu ziehen, denn weder der Einbruch mit dem verbundenen Gelddiebstahl, noch die Demolierung der Fahrzeuge sind Verbrechenstatbestände (da muss ich dem einen Kommentar widersprechen). Eine Verschärfung der Strafrahmen könnte sogar abschreckend wirken. Hin oder her, bei den Hilfsorganisationen wird man auf Dauer wohl nicht darum herumkommen, die Gebäude und die Technik besser zu schützen und die knappen Kassen der Gemeinden noch mehr zu belasten. Es macht einfach nur wütend.
    Auf alle Fälle wünsche ich den Kameraden in Burg Stargard, dass sie in kürzester Zeit die Schäden beheben können und wieder zu 100 % einsatzbereit sind.

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  9. Werter Kollege Brecht,

    deine Ansicht teile ich in einigen Dingen.
    Nur frage ich mich wo hier der Verbrechenstatbestand begründet ist.
    Vielleicht kannst du das noch erklären.

    Herzlichen Dank

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  10. Alexander Becht

    Ich denke, dass ein Großteil der Kommentare hier völlig überflüssig ist ! Dies, was die “Beurteilung” dieser schweren Straftat (sie ist ein Verbrechentatbestand !) und was die Wünsche möglicher Bestrafungen betrifft.
    Viel wichtiger wäre gewesen , bereits beschaffte !! Kameras zeitnah zu installieren und eine anforderungsgerechte Alarmanlage zu installieren!! Hierfür muss jede Stadt/Gemeinde finanzielle Mittel bereitstellen, auch wenn sie nur wenig Geld hat !!
    Das immer häufigere Vorkommen solcher Straftaten auch in kleinen Gemeinden hätte längst zum Umsetzten erforderlicher Maßnahmen führen müssen!
    Größere Geldbeträge werden i.d.R. In keiner Feuerwehr aufbewahrt; auch nicht nach irgendeinem Fest, etc. Solches Geld nimmt eine verantwortliche Einsatzkraft mit und überweist es auf ein Konto, solange muss das Geld anderenorts aufbewahrt werden. Dass Feuer-und Rettungswachen bis auf Minimalbeträge kein Geld in ihrem Gebäude haben, ist selbst für Laien nachvollziehbar .
    So stellt sich nicht zuletzt (leider !!!!!) die Frage, wer hat von dem Aufenthalt dieses Geldes und insbesondere von dem offenbar nicht geringen Betrag gewusst ???!!!.
    Es tut weh, sehr weh folgend schreiben zu müssen, das es auch innerhalb von Feuerwehren und Rettungsdiensten – gittlob nur vereinzelt – unkorrekte Menschen gibt ! Ja, ich weiß, dass das sehr unangenehm zu lesen ist, aber es ist eine unwiderrufbare Realität !! Bisher waren zu über 60% leider auch Angehörige unserer BOS an solchen Straftaten beteiligt; selbst wenn sie nur gute Tipps weitergaben, die Straftäter für sich nutzen können.
    Leider werden solche Straftaten immer wieder auftreten; meistens im wenig besiedelten Bereichen und genau hier liegt der Fehler, zu denken, “bei uns passiert das nicht“ . Diese Denkart ist dumm und “verführerisch“ für potentielle Straftäter zugleich !!
    Sinnvolles Handeln bereits im Virfeld ist einzig richtig !!!

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  11. Naja erstens wäre es im einsatzfall viel zu aufwendig alles aufzuschließen und wenn ein Einbruch stattfindet würden die Jalousien hochgezogen und irgendwas entwendet. Natürlich trotzdem kontraproduktiv wenn man zum leeren Einsatzfahrzeug kommt aber zumindest kann man das einfacher beheben als wie im vorliegenden Fall mit einem komplett Ausfall des Fahrzeuges. Ich vermute auch das war eher die Jugendgang als Profieinbrecher.

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  12. Bei unserer Kuscheljustiz bekommen die Täter, sollten sie denn ermittelt werden, wahrscheinlich eine Delphintherapie: schwere Kindheit, der Bruder ist gleichzeitig der Vater, besoffen oder zugekifft, wirkt alles strafmildernd.

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  13. Medial in der Gegend Druck aufbauen. Mich würde es nicht wundern, wenn es sich um eine Mutprobe irgendwelcher halbgarer Jugendlicher war.

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  14. mmh,
    meinst – wegen **Dummheit **

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  15. so schauts wohl aus ;

    Einzige zutreffende Bezeichnung
    – können nur VOLL-Idioten- am Werk gewesen sein ;
    Leider

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  16. Am besten wegsperren und nie wieder rauslassen

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  17. Unwahrscheinlich. Gerätefächer werden nicht verschlossen. Der (Zeit)Aufwand wäre im Einsatz viel zu groß.
    Die waren einfach nur nicht helle genug um die richtig zu öffnen. Das zeigt sich schon daran, dass sie anscheinend alle Geräte zurückgelassen haben. In der Regel wird in die Gerätehäuser eingebrochen um das hydraulische Rettungsgerät zu entwenden, für weitere Diebestouren. Das hier sogar vorhandene Akku-Geräte zurückgelassen wurden zeigt, dass das keine Profis waren sondern irgendwelche Dumpfbacken.

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  18. Schlimm was sich heute so abspielt, nicht mal die Feuerwehr ist mehr sicher. Aber eine Frage hätte ich schon an die Kameraden: Warum schließt ihr in der Garage die Gerätefächer ab?

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  19. Man muss sich die Frage stellen, was geht in deren Köpfen vor, einfach Hirnlos

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  20. Wenn an den Fahrzeugen ,im Einsatzfall, alle Fächer und Türen verschlossen sind , wer schließt vorher alles auf ???

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  21. Ich vermute mal das die Jalousie abgeschlossen waren.

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  22. Alleine schon wer Geld im Geräteraum sucht und nicht zu weiß wie man solch eine Rolladen öffnet gehört mit einer Freiheitsstrafe bestraft!

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