Sonderrechte bei Einsatzfahrten?

Freispruch nach Blitzerfoto auf Einsatzfahrt

Eilenburg (SN) – Ein Bußgeldverfahren gegen einen Feuerwehrmann der Freiwilligen Feuerwehr Taucha endet nun mit einem Freispruch. Der Fall sorgt nicht nur wegen des Urteils für Aufmerksamkeit, sondern auch wegen der Diskussion über Sonderrechte bei Einsatzfahrten im Allgemeinen.

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Foto: Rüffer

Vor dem Amtsgericht Eilenburg musste sich ein 55-jähriger Feuerwehrmann wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung während einer Einsatzfahrt verantworten. Nach Angaben des MDR war das Einsatzfahrzeug im Mai 2025 mit 69 km/h erfasst worden. Die Stadt Taucha wertete dies zunächst als Verstoß gegen ein Tempolimit von 30 km/h und verhängte einen Bußgeldbescheid.

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Das Gericht kam jedoch zu einer anderen Einschätzung. Laut MDR stellte der Richter fest, dass die Baustelle an der Messstelle nicht als solche gekennzeichnet gewesen sei. Deshalb legte das Gericht nicht die dort angeordneten 30 km/h, sondern die innerorts übliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zugrunde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung reduzierte sich damit rechnerisch von 39 auf 19 km/h.

Der Feuerwehrmann soll sich mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Einsatz an einer Grundschule befunden haben. Das Amtsgericht bewertete die Nutzung der Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge in diesem Fall als eindeutig gegeben und sprach den Mann frei. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Für zusätzliche Aufmerksamkeit sorgte das Verfahren, weil der Feuerwehrmann nach 34 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit aus der Freiwilligen Feuerwehr austrat. Auch weitere Kameraden sollen ihren Dienst beendet haben.

Welche rechtlichen Spielräume und Grenzen bei Alarm- und Einsatzfahrten bestehen, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst sich das Feuerwehr-Magazin in einem Beitrag der kommenden Ausgabe 7/2026. Auch darin geht es um einen Feuerwehrmann, der auf dem Weg zu einer Alarmierung geblitzt wurde und sich ebenfalls auf Sonderrechte berief.

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