Berlin – Der Referentenentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sieht vor, Vergütungssteigerungen im Rettungsdienst an die Grundlohnrate zu koppeln. In einer gemeinsamen Erklärung warnen ADAC Luftrettung, DRF Luftrettung und Johanniter Luftrettung nun, dass der Luftrettung „schrittweise die finanzielle Grundlage entzogen“ werde und ihre Existenz bedroht sei.
Symbolfoto: ADAC Luftrettung | Philip Bockshammer
Mit dem Gesetzentwurf verfolgt das Bundesgesundheitsministerium das Ziel, die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig stabil zu halten. Hintergrund ist die angespannte Finanzlage der GKV, bei der die Ausgaben zuletzt stärker gestiegen sind als die Einnahmen. Künftig sollen die Kostenentwicklungen deshalb enger an die Einnahmenentwicklung gekoppelt werden.
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Zentrale Maßnahme ist dabei die Begrenzung von Preis- und Vergütungssteigerungen auf die sogenannte Grundlohnrate. Im Referentenentwurf heißt es dazu, auch bei „Rettungsdiensten und Krankentransportunternehmen“ würden diese Preis- und Vergütungssteigerungen „mit der Grundlohnrate als feste Obergrenze begrenzt“ (RefE BStabG 2026, S. 2).
Gegen diese Regelung wenden sich ADAC Luftrettung, DRF Luftrettung und Johanniter Luftrettung in ihrer gemeinsamen Presseerklärung. Nach Darstellung der Organisationen bilde die Orientierung an der Grundlohnrate die tatsächlichen Kosten einer hochregulierten und ständig vorzuhaltenden Infrastruktur wie der Luftrettung nicht ab.
Für den Betrieb seien hochqualifizierte Fachkräfte erforderlich, darunter Pilotinnen und Piloten sowie medizinisches Personal wie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Notärztinnen und Notärzte. Wettbewerbsfähige Vergütungen seien notwendig, um die personelle Sicherstellung zu gewährleisten. Schnelle Versorgungszeiten in der Präklinik führten zudem zu geringeren Folgekosten und einer schnelleren Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, so die Organisationen.
Hinzu komme, dass Investitionen in der Luftrettung langfristig angelegt seien. Hubschrauber hätten Abschreibungszeiten von rund 20 Jahren. Eine an der Grundlohnrate orientierte Begrenzung gefährde die wirtschaftliche Planungssicherheit. Auch nicht vorhersehbare Kostensteigerungen (etwa durch steigende Kraftstoffpreise infolge internationaler Krisen) könnten unter den geplanten Regelungen nicht ausgeglichen werden.
Besonders kritisch bewerten die drei Träger die im Entwurf vorgesehene Regelung, die Grundlohnrate in den Jahren 2027 bis 2029 jeweils um einen Prozentpunkt zu mindern (vgl. § 71 Abs. 3 SGB V, S. 20). Das Bundesgesundheitsministerium argumentiert, auch mit diesem Abschlag seien noch Vergütungssteigerungen von bis zu rund drei Prozent pro Jahr möglich. Bei einer erwarteten Inflation von rund zwei Prozent sei das auskömmlich (vgl. § 71 Abs. 3 SGB V, S. 55). Die Luftrettungsorganisationen widersprechen: Bereits die Begrenzung auf die Grundlohnrate reiche nicht aus, um die spezifischen Kosten einer dauerhaft vorzuhaltenden Luftrettungsinfrastruktur zu decken; eine weitere Minderung verschärfe die Lage zusätzlich.
Hinzu kommt die geplante Verschärfung des § 133 SGB V: Bislang galt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Rettungsdienst nur als allgemeine Leitlinie. Der Entwurf macht ihn nun zur verbindlichen materiellen Grenze für die Ausgestaltung von Entgelten (vgl. RefE BStabG 2026, S. 137). Zudem sollen Krankenkassen künftig verpflichtet sein, Festbeträge festzusetzen, wenn Rettungsdienstträger keine vollständige Entgeltkalkulation vorlegen (vgl. ebd.). Die Johanniter-Unfall-Hilfe warnt in einer gesonderten Stellungnahme, die Regelung ermögliche Krankenkassen, Festbeträge einseitig festzusetzen – schon die bloße Behauptung einer unvollständigen Kalkulation genüge dafür (vgl. Stellungnahme der Johanniter-Unfall-Hilfe, S. 5).
Darüber hinaus verweisen die Organisationen auf strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen. Mit Veränderungen in der Kliniklandschaft steige der Bedarf an Verlegungen zwischen Krankenhäusern, die häufig mit Intensivtransporthubschraubern durchgeführt werden. Die geplante Finanzierungsdeckelung stehe damit auch im Widerspruch zu den Zielen der parallel diskutierten Reform der Notfallversorgung.
ADAC Luftrettung, DRF Luftrettung und Johanniter Luftrettung fordern daher Anpassungen am Referentenentwurf. Konkret verlangen sie einen Ausnahmetatbestand für die Neuregelungen des § 71 und § 133 SGB V, der die besonderen Anforderungen der Luftrettung berücksichtigt. Im vergangenen Jahr wurden die drei Organisationen zusammen zu rund 90.000 Notfalleinsätzen alarmiert.