Werbung auf Einsatzfahrzeugen

Werbung auf Feuerwehrfahrzeugen? Die Aufbauten derEinsatzfahrzeuge würden sich hervorragend für das Anbringen von Werbung eignen. Vielleicht ließen sich dadurch sogar Einnahmen erzielen. Juristin Nicole Kreutz erklärt, was rechtlich zulässig ist und was nicht.

Feuerwehren nehmen eine kommunale Pflichtaufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge wahr, wie sich beispielsweise aus § 4 Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen (FSHG NW) ergibt. Die Feuerwehren sind damit Teil des Staates, nämlich der Exekutive im Sinne des Artikel 1 Absatz 3 Grundgesetz (GG), da sie eine staatliche Aufgabe ausführen.

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Das Grundgesetz enthält eine Reihe von Grundrechten, die jedem Bürger des deutschen Staates zustehen. Sie werden als Abwehrrechte gegen den Staat bezeichnet. Das bedeutet, der Staat darf in dem, was er tut, immer nur so weit gehen, wie er nicht rechtswidrig in die Grundrechte seiner Bürger eingreift. Nach Artikel 1 Absatz 3 GG binden die Grundrechte auch die vollziehende Gewalt, also die Exekutive und damit die Feuerwehr. Die Feuerwehren dürfen also mit ihren Handlungen nicht in Grundrechte der Bürger eingreifen.

Ein Grundrecht der Deutschen ergibt sich aus Artikel 12 GG, nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit. Dieses garantiert jedem deutschen Staatsbürger die freie Wahl und Ausübung von Berufen, also von auf Erwerb gerichteten nachhaltigen Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen führen zwangsläufig zu einem Wettbewerb zwischen Unternehmen, Handel und Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Arbeitnehmern. Nach dem Bundesverfassungsgericht (als höchstem deutschem Gericht) sichert das Grundrecht der Berufsfreiheit das Recht jedes deutschen Bürgers auf die Teilnahme an diesem Wettbewerb.

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Der Staat wiederum wird durch Artikel 12 GG verpflichtet, die Funktionsfähigkeit dieses Wettbewerbs zu sichern. Dazu gehört auch, dass sich der Staat in diesem Wettbewerb neutral verhalten muss. Er darf insbesondere nicht einzelne Konkurrenten begünstigen, da dadurch der Wettbewerb beeinflusst würde.

Die Werbung ist Teil des wirtschaftlichen Wettbewerbs, dem sich der Staat zu enthalten hat, da dadurch der Wettbewerb verfälscht werden könnte. Es liegt auf der Hand, dass sich der Bürger mitunter an Empfehlungen staatlicher Stellen stärker orientiert als an “normaler” Werbung auf Werbetafeln oder in den Medien. Das kommt gerade daher, dass der Bürger davon ausgeht, dass sich der Staat nicht von finanziellen Motiven leiten lässt, sondern nur für Produkte wirbt, die er für seine Bürger für besonders geeignet hält. Daher würde durch staatliche Werbung der Wettbewerb verzerrt.

Dieser Grundgedanke liegt auch § 3 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und § 4 Nr. 1 UWG zugrunde, wonach im privaten Wettbewerb der Unternehmen Maßnahmen unzulässig sind, die…

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eDossier: Werbung auf Einsatzfahrzeugen

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