Präzedenzfall: Arbeit am Feuerwehrhaus ist Dienst

Kassel (HE) – Eine Gemeinde muss die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers eines freiwilligen Feuerwehrmannes übernehmen, der bei Arbeiten am Feuerwehrhaus einen Unfall erlitt und dadurch mehrere Wochen krankgeschrieben war. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am Donnerstag entschieden, dass die Arbeiten am Feuerwehrhaus als Feuerwehrdienst gelten.

Der Feuerwehrmann stürzte bei Arbeiten am Feuerwehrhaus. Nun zahlt die Gemeinde seine Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber. Symbolfoto: paul_harrison/Pixabay.com

Der Feuerwehrmann hatte an einem Wochenende im Mai 2014 bei Renovierungsarbeiten am Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr Wohratal (Landkreis Marburg-Biedenkopf) geholfen. Er stürzte bei den Arbeiten und brach sich mehrere Rippen. In der Folge war er über 6 Wochen krankgeschrieben. Sein Arbeitgeber zahlte seinen Lohn weiterhin, wollte aber das Geld von der Gemeinde erstattet bekommen.  

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Der VGH entschied nun, dass es sich in diesem Fall um einen Feuerwehrdienst gehandelt habe. Nach Ansicht der Richter zählen – außer Einsätzen, Übungen und Fortbildungen – „neben der Pflege und Wartung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen, Geräten und der Unterkunft auch Abbruch- und Umbaumaßnahmen am Feuerwehrhaus“ dazu.

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