Urteil Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Rufbereitschaften müssen bezahlt werden

Lüneburg (NI) – 12 Berufsfeuerwehrleute aus Oldenburg und 5 Berufsfeuerwehrleute aus Osnabrück hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit Sitz in Lüneburg gegen die Praxis der sehr geringen Bezahlung von Rufbereitschaften geklagt. Es ging um 24-Stunden-Dienste (so genannte Führungsdienste), die die Kläger mit Mobiltelefon und Funkalarmempfängern sowie einem Dienstfahrzeug versehen, auf Abruf bereitstanden. Die nach Alarmierungen geleisteten Zeiten zahlten die Kommunen voll, die restliche Zeit wurde lediglich mit 12,5 Prozent vergütet oder mit Freizeit ausgeglichen. Die Lüneburger Richter gaben den Klägern weitgehend Recht. “Rufbereitschaft ist Dienstzeit”, hieß es etwas vereinfacht zusammengefasst. Die bisher pauschale Anerkennung von 12,5 Prozent reiche nicht aus. Das schriftliche Urteil steht noch aus.

Niedersächsische Berufsfeuerwehrleute hatten geklagt, um Rufbereitschaftzeiten angemessen bezahlt zu bekommen. Vor dem OVG in Lüneburg bekamen sie weitgehend Recht. Foto: Hegemann

Die Verwaltungsgerichte Oldenburg und Osnabrück hatten in erster Instanz die Klagen der Feuerwehrbeamten mit Urteilen vom 15. Juni 2016 beziehungsweise 2. Mai 2017 noch abgewiesen. In dieser Instanz waren die Richter der Meinung, es habe sich bei den Tätigkeiten der Berufsfeuerwehrleute um Hintergrund-Dienste gehandelt, in denen erfahrungsgemäß nicht mit einer Alarmierung zu rechnen gewesen sei. Außerdem hätten die Kläger diese Dienste in ihrem privaten Bereich wahrnehmen können. In den Urteilsbegründungen hieß es sinngemäß: Deshalb seien die jeweiligen Feuerwehrleute durch die in Rede stehenden Dienste nicht in einem solchen Maß belastet gewesen, dass diese Dienste der Arbeitszeit zugerechnet werden könnten.

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Gegen dieses Urteil legten die Kläger Rechtsmittel ein. Im mündlichen Berufungsverfahren vor dem OVG Niedersachsen in Lüneburg forderten die Berufsfeuerwehrleute einen höheren Ausgleich. 

Bei der Entscheidung hat sich der 5. Senat des OVG Niedersachsen nun auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Februar 2018 bezogen. Die Luxemburger Richter hatten entschieden, dass auch die sogenannte passive Rufbereitschaft Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie sein kann.  

“Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat auf die mündlichen Verhandlungen vom 10. und 11. März 2020 den Klagen von 12 Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Oldenburg (Az. 5 LB 49/18 u. a.) vollumfänglich, den Klagen von 5 Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Osnabrück (Az. 5 LB 62/18 u. a.) teilweise stattgegeben. Die beklagten Städte wurden verurteilt, ihnen eine finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst zu gewähren”, heißt es in der Pressemitteilung des OVG Niedersachsen. 

Revision gegen die Urteile hat der Senat nicht zugelassen.

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