Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Rufbereitschaft von Feuerwehrleuten nur bedingt Arbeitszeit

Luxemburg – Ein Feuerwehrmann aus Offenbach (HE) hatte vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt geklagt. Er forderte, dass seine Rufbereitschaftszeit als Arbeitszeit anerkannt wird. Das Verwaltungsgericht Darmstadt bat den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung. Das Urteil: Rufbereitschaft ist dann in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer währenddessen in der Gestaltung seiner Freizeit ganz erheblich beeinträchtigt ist. Sonst nicht. Wie dann die Bezahlung aussieht, müssen nationale Gerichte klären. In diesem Fall das Verwaltungsgericht Darmstadt.

Unter Umständen ist Rufbereitschaft von Berufsfeuerwehrleuten Arbeitszeit und muss bezahlt werden, das urteilte jetzt der EuGH.

Der klagende Feuerwehrmann aus Offenbach hat regelmäßig Rufbereitschaft. Er muss dann innerhalb von 20 Minuten komplett ausgerüstet in der Stadt sein. Dafür steht dem Berufsfeuerwehrmann ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht zur Verfügung. Die Stadt Offenbach wollte das Warten auf mögliche Einsätze nicht als reguläre Arbeitszeit anerkennen. Diese Bereitschaftszeit sei keine Freizeit, sondern Arbeitszeit, fand aber der Feuerwehrmann und zog vor Gericht. 

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Die Richter in Luxemburg stellten am Dienstag tatsächlich klar, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit sei, wenn die auferlegten Einschränkungen der Bereitschaft die Möglichkeiten seine Zeit “frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen”. Ohne Einschränkungen gelten nur jene Stunden als Arbeitszeit, in denen er auch tatsächlich arbeiten musste. 

Das EuGH-Urteil sagt auch nichts zur Bezahlung der Rufbereitschaftszeiten aus. Der EuGH betont jedoch, dass immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse. In diesem Fall ist nun also das Verwaltungsgericht Darmstadt am Zug.

In einer Pressemitteilung bezieht die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft Stellung zu dem Urteil. Darin heißt es: “Nach erster Analyse des EuGH-Urteils ist von Seiten der Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft (DFeuG) festzustellen, dass eine Konkretisierung der offenen Fragestellungen (Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst), nicht erfolgt ist. Gleichwohl der Gerichtshof der Europäischen Union nicht über den nationalen Rechtstreit als solches entscheidet, wäre eine Ausschärfung der aktuellen Rechtsprechung wünschenswert gewesen. Somit wird bis zur Klärung der Fragestellungen weitere Zeit vergehen.

Die Träger der Feuerwehren werden nun weiter versuchen, auf den Rücken der Mitarbeitenden Kosten zu sparen, indem sie bestimmten Funktionsträgern zusätzliche Bereitschaftsdienste, zur eigentlichen regelmäßigen Wochenarbeitshöchstzeit, auferlegen. Bereitschaftsdienste haben aus präventiv gesundheitlicher Sicht, vor allem bei regelmäßiger Anordnung, negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Mitarbeitenden. Dies sollten auch die anordnenden Träger und Kommunen bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigen.”

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