Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg

Hörschaden durch Signalhorn: Feuerwehrmann verklagt Kollegen

Nürnberg (BY) – Am Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ist bereits am 20. Dezember 2022 ein Urteil in einem ungewöhnlichen Fall ergangen. Ein Feuerwehrmann hatte einen Kollegen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt, weil dieser ihm mit dem Signalhorn eines Einsatzfahrzeugs einen dauerhaften Hörschaden zugefügt haben soll.

Hörschaden durch Presslufthorn: Ein Feuerwehrmann hat einen Kollegen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt (Symbolfoto).

Laut Urteil des LAG Nürnberg (Aktenzeichen 7 Sa 243/22) wollte der beklagte Feuerwehrmann am 14. August 2018 ein Einsatzfahrzeug auf seinen Stellplatz der Wache bringen. Dabei musste er eine enge Hofeinfahrt passieren. Dort saßen zwei Kollegen auf einer Parkbank. Ein weiterer stand auf dem Bürgersteig mit dem Rücken zum Fahrzeug, ohne dessen Herannahen zu bemerken. Daraufhin hielt der Maschinist kurz an und betätigt das Signalhorn. Im Anschluss setzte er seine Fahrt langsam fort.

Anzeige

Wahrscheinlich aufgrund des in 4 Metern Entfernung bis zu 140 Dezibel (dBC) starken Schalldrucks erlitt der auf dem Bürgersteig stehende Kläger gemäß Facharzt-Gutachten eine Zunahme einer bereits vorhandenen Hörminderung sowie einen beidseitigen Tinnitus. Der Feuerwehrmann war im Anschluss an dieses als Arbeitsunfall anerkannte Ereignis 18 Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben. Außerdem wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.

Von dem Maschinisten des Einsatzfahrzeugs hatte der Geschädigte daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 16.800 Euro und Schadenersatz für die Folgeschäden gefordert. Doch das Arbeitsgericht Nürnberg hatte die Klage am 30. Mai 2022 mit der Begründung abgewiesen, dass mit dem Betätigen des Signalhorns zur Warnung der umstehenden Personen eine betriebliche Tätigkeit vorgelegen habe. Der Beklagte habe auch weder das Unfallereignis noch den Personenschaden des Klägers vorsätzlich herbeigeführt.

Daraufhin hatte der geschädigte Feuerwehrmann Berufung eingelegt. Doch das LAG Nürnberg wies diese mit Verweis auf die Begründung des Arbeitsgerichtes zurück und ließ eine Revision nicht zu. Es führte unter anderem aus, dass der Fahrer nicht allein die Hupe als milderes Mittel habe nutzen können, da diese mit dem Signalhorn gekoppelt sei. Zwar hätte der Maschinist auch das Seitenfenster herunterkurbeln und durch lautes Rufen warnen können. Allerdings sei dies nicht „entscheidungserheblich“.

Das Urteil des LAG Nürnberg lässt sich hier als PDF herunterladen.

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Wenn Ihr Sirenen habt, dann dürft Ihr mit Euren Fzgen. gar nicht fahren. Warum?
    Weil dann nämlich Eure Betriebserl. erloschen ist. Sirenen an Fhrz. sind in D
    nämlich verboten. Auch bei Einsatzfahrzeugen.
    Bin selbst Maschi.

    Auf diesen Kommentar antworten
  2. Mir ist aber bekannt, das Mh. 125db bei EINEM m Abstand gemessen werden.

    Auf diesen Kommentar antworten
  3. Ich muss mich mit einem weiteren Kommentar noch zu den dB-Werten der Hörner äußern. Als Tontechniker weiss man, dass die Frequenz, der Schalldruck, sowie die Einwirkungszeit entscheidend sind, über die Schädigung des Trommelfells. Wären die Hörner der Rettungsfahrzeuge so laut, dass man im engen Umkreis der Fahrzeuge, schon nach wenigen Sekunden einen Gehörschaden erleiden könnte, dann hätten wir nicht einen Kläger, sonder zigtausende. Denn an allen Kreuzungen, an denen die Fahrer der Rettungsdienste kurz das Horn anmachen, laufen auch Fußgänger über den Überweg, die jetzt alle einen Gehörschaden haben müssten, also völlig absurd.

    Auf diesen Kommentar antworten
  4. Der Geschädigte hatte sich in der Vergangenheit den ärztlich attestierten Gehörschaden irgendwo anders zugefügt, vermutlich durch das kontinuierliche Musikhören mit dem Handy und Ohrstöpseln. Dann hat sich der Geschädigte die Geschichte wohl so ausgedacht, weil er zum einen,mit dem anderen noch “eine Rechnung offen” hatte,dann ihm vermutlich ein Bekannter der Hinweis gegeben hatte, dass er hier einen Haufen Geld herausziehen könnte. Das Gericht hat mit der Abweisung der Klage richtig gehandelt, weil im Gegensatz zur Veranstaltungstechnik, die Beweislast nicht herumgedreht ist. Das bedeutet, dass der vermeintlich Geschädigte nachweisen muss, dass ihm der Gehörschaden genau hier zugefügt wurde, das konnte er aber nicht, deswegen weist das Gericht die Klage ab. In der Veranstaltungstechnik ist es umgekehrt, hier muss der Veranstalter, letztendlich der Tontechniker nachweisen, dass dieser Gehörschaden hier auf dieser Veranstaltung niemals entstanden sein kann. Die DIN 15905-5 hat hierfür ein genormtes Messverfahren, welches, bei genauer Anwendung, den Tontechniker in der Haftung entlastet. Es ist für Diskothekenbetreiber und Konzertveranstalter kein Zwang, diese Messungen durchzuführen, wenn aber nicht, dann verleitet es förmlich, einen anderwärtig, privat zugefügten Gehörschaden, diesem in “die Schuhe zu schieben”, um damit Kapital zu machen, wie der Versuch in unserem Beispiel zeigt.

    Auf diesen Kommentar antworten
  5. Martinhorn darf nur im Zusammenhang mit eingeschaltetem Blaulicht funktionieren

    Auf diesen Kommentar antworten
  6. Werte Vorredner,
    nun seid doch mal ehrlich und bodenständig. Was hier vermutlich gelaufen ist: der Kläger steht “im Weg”,der Beklagte will sich nen Scherz erlauben und ihn erschrecken…betätigt das Martinshorn. Der Kläger erschreckt sich, ärgert sich drüber…vll hatten die zwei vorher schon nicht das dollste Verhältnis…und dreht das ganze jetzt auf.
    Jetzt nagelt mich nicht ans Kreuz…aber wenn man mal alles zusammen zählt liegt das nahe.
    Heutzutage darf man sich sowas in der Gesellschaft nur nicht mehr erlauben.

    Auf diesen Kommentar antworten
  7. Moin,
    Kann mir jemand ein Drucklufthorn nennen, dass an Fahrzeugen verbaut und eingesetzt werden darf, dass 140 dB bei 7m Abstand erreicht? Mir ist keines bekannt.

    In so fern schon sehr merkwürdige Geschichte.

    grüße

    Auf diesen Kommentar antworten
  8. komisch. Im Normalfall ist das martinhorn an das blaue Blinklicht gekoppelt, so dass ein betätigen der Hupe nur dann das martinhirn auslöst, wenn auch das blaue Blinklicht eingeschaltet ist.
    Warum fährt der Kollege mit blauem Blinklicht über den hof, wenn er doch nur zum stellplatz des Fahrzeuges fährt❓️
    Sehr mysteriös.
    Grundsätzlich denke ich, dass die normale Hupe bei weitem ausgereicht hätte.
    womöglich hat der Kollege/Kamerad, welcher das Fahrzeug bewegt hat aber auch keine Ahnung oder wurde falsch/garnicht eingewiesen und wusste das mit dem martinhorn und der Hupe garnich.
    egal wie man es dreht. is dumm gelaufen. den kollegen/Kameraden zu verklagen geht garnich.

    Grüße Uwe

    Auf diesen Kommentar antworten
  9. Ich lese aus dem Artikel nicht heraus das es sich um Martinhorn bzw. eine Sondersignalanlage handelt.
    Ich geh auch nicht davon aus das ein Martinhorn 140DB in 4M Entfernung erreicht.

    Viel mehr vermute ich das mit „Signalhorn“ und die Kupplung der normalen Hupe ein Bullhorn oder ähnliches gemeint ist.
    Das würde dann alles wieder Sinn ergeben mit den 140DB in 4M Entfernung.

    Auf diesen Kommentar antworten
  10. Ich sehe das genauso mit dem Vorschaden wird wohl auf Geld gedrückt .Ich bin seit über 40 Jahren zwar nur bei der Freiwilligen Feuerwehr aber das Martinshorn bzw.die neue Ausführung der Sirenen sind halt ein Wahrnmittel egal in welchem Zusammenhang.Man sollte auch nicht Alles auf die Goldwaage legen.Hätte er ihn angefahren weil er nicht gewarnt hat dann wär die Sache schlimmer Jungs laut die Kirche im Dorf.

    Auf diesen Kommentar antworten
  11. Auch in Berlin sind die “Hörner” im Bodenbereich bei neuen Fahrzeugen installiert um genau “uns” zu schonen bzw. schützen und jeder kennt es ….. Radfahrer mit Kopfhörer hören es Trotzdem nicht. Nächste Eskalationstufe Presslufthupe ala Nebelhorn.

    Auf diesen Kommentar antworten
  12. Ich bin ebenfalls bei einer BF und z.b. morgens werden die Fahrzeuge immer komplett auf den Hof der Wache gecheckt und dabei ist permanent das Blaulicht und die komplette Beleuchtung an. Das Martinhorn wird auch bei uns über Fußtaster,Hupe oder Schalter in der Mittelkonsole angesteuert.

    Auf diesen Kommentar antworten
  13. Ich sehe das genauso wie der Kollege bin selber in der Feuerwehr als Maschinist tätig und daß Martinshorn ist über extra Schalter zu betätigten.

    Auf diesen Kommentar antworten
  14. Passend die Werbung für Gehörschutzstöpsel dazu. Super Idee.

    Auf diesen Kommentar antworten
  15. Ich vermute, dass die Begriffe etwas durcheinander geraten sind. Technisch gebe ich meinen Vorrednern Recht. Meines Wissens nach, darf ein Auto nur “Tatü TaTa” machen, wenn das Blaulicht an ist. Anders ist es bei meinem zivilen Lkw. Elektrische Hupe und Presslufthorn (kein Sondersignal) sind über einen Schalter miteinander gekoppelt. Ist der Schalter “an” wird es halt laut.

    Auf diesen Kommentar antworten
  16. Ein schwieriger Fall den man so einfach hier nicht bewerten kann. Eine Kopplung der Hupe mit dem Martinhorn ist (zumindest in Bayern) normal. Allerdings funktioniert dies nur bei eingeschaltetem Blaulicht. Es stellt sich einerseits die Frage nach der technischen Umsetzung und andererseits die Frage, ob (und wenn ja warum) das Blaulicht eingeschaltet war. Dies wird in diesem kurzen Bericht nicht erläutert. Lediglich dass der Beklagte das Fahrzeug auf den Stellplatz bringen wollte. Sofern er hierzu keinen Einsatzauftrag hatte (z.B. Nachschub für einen laufenden Einsatz holen), stellt sich die Frage warum das Blaulicht an war. Oder ist die Kopplung falsch ausgelegt?
    Weiterhin ist die Position der Hörner nicht bekannt. Prinzipiell sollen diese auf dem Fahrzeugdach angebracht sein, um eben Fußgänger bezüglich des Schalls einigermaßen zu schützen. Waren sie das bei diesem Fahrzeug? In USA ist es übrigens genau umgekehrt: dort dürfen die Hörner nicht am Dach sein, um die Insassen vor dem Lärm zu schützen.

    Auf diesen Kommentar antworten
  17. Ich sehe es ähnlich wie das Gericht.
    Mir wirft auch die Frage der Vorschädigung auf ob da nicht ein Anlass genutzt wird um eine Entschädigung zu erwirken.
    Wenn nicht vom Kollegen dann vom Dienstherrn.

    Dann zum anderen würden Feuerwehren und Rettungsdienste mit Klagen überhäuft, weil das Sondersignal getätigt wird um Passanten und Autos zu warnen.

    Auf diesen Kommentar antworten
  18. Dann muss man nicht im Weg stehen.
    War alles korrekt.
    Mit Passanten wird das selbe gemacht wenn sie im Weg stehen.

    Auf diesen Kommentar antworten
  19. Da waren wohl Fachleute am Werk!??
    Das Signalhorn mit der Hupe gekoppelt???

    Aber nicht im normalen Fahrbetrieb. Sonst würde zum Beispiel beim Warnen während einer Bewegungsfahrt oder Fahrt zur Werkstatt das Signalhorn losgehen statt der normalen Hupe.

    Ich kenne das anders, da muss schon der Schalter für die Signalanlage in Betrieb sein, um das Martinshorn (Signalhorn) zu betätigen statt der normalen Hupe.

    Auf diesen Kommentar antworten
  20. Warum ist der Mann überhaupt bei der Feuerwehr er hat wahrscheinlich jeden Tag Signalhoerner gehört solche Kollegen nicht zuverlässig und nirgends zu gebrauchen!

    Auf diesen Kommentar antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert