Gericht entscheidet über Streit

Ist Alarmbereitschaft normale Arbeitszeit?

Münster (NW) – Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster beschäftigte sich heute (16.09.) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit den Klagen von zwei Feuerwehrleuten aus Mülheim an der Ruhr.

Wenn der Melder auslöst, müssen die Kläger innerhalb von 90 Sekunden ausrücken. Symbolfoto: Feuerwehr-Magazin | Rüffer

Die Kläger, ein Branddirektor und ein Brandamtmann, fordern die Anerkennung von Diensten und geleisteter Alarmbereitschaft außerhalb der üblichen Bürozeiten von Zuhause aus als normale Arbeitszeit. Ihr Arbeitgeber fordert, dass sie sich während der Alarmbereitschaft nur in einem engen, vorgeschriebenen Radius bewegen dürfen, so dass sie innerhalb von 90 Sekunden ausrücken können. Gegen die Stadt Mülheim klagen sie auch auf die entsprechende Vergütung ihrer Arbeit.

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In der Vorinstanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf waren die Feuerwehrleute mit ihren Klagen nicht erfolgreich. Heute wurden beide Klagen zusammen vor dem OVG Münster verhandelt. Entgegen den Erwartungen wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung heute jedoch kein Urteil verkündet. Der Senat sieht noch Aufklärungsbedarf. Sobald die offenen Fragen beantwortet sind, wird der Senat des OLG ohne weitere mündliche Verhandlung eine Entscheidung treffen. Das Urteil wird nach Angaben eines Gerichtssprechers nicht vor dem 30. September erwartet.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits 2021 mit einem ähnlichen Streit beschäftigt. Damals klagte ein Feuerwehrmann aus Offenbach um die Anerkennung seiner Rufbereitschaft außerhalb der Dienststelle als Arbeitszeit. In seinem Fall hatte der EuGH dem Kläger recht gegeben.

Kommentare zu diesem Artikel

  1. hallo, ist dies nicht ähnlich beibden Ärzten, diecim Krankenhaus sein müssen und dort bereitschaft haben. Sobald diese gerufen werden wird es “nornale” Arbeitszeit.

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  2. “Ausrücken” innerhalb von 90 Sekunden bedeutet eine massive Einschränkung bei der Wahl der Freizeitaktivitäten. Damit ist es keine freie Zeit mehr sondern eine permanente Arbeitsbereitschaft die lediglich nicht auf einer Wache absolviert wird. Ergo: das ist zu bezahlen.

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  3. Rufbereitschaft ist Arbeitszeit bzw. anteilige Arbeitszeit und muss zusätzlich vergütet werden. Punkt.

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