Tödlicher Unfall: Verfahren gegen RTW-Fahrer eingestellt

Verden (NI) – Vor dem Landgericht Verden fand jetzt das Berufungsverfahren gegen den 49-jährigen Fahrer eines Rettungswagen statt. Im August 2014 hatte der Rettungsassistent auf einer Einsatzfahrt einen abbiegenden Kleinwagen gerammt. Dessen Fahrerin war wenig später an den Verletzungen gestorben. Die Richter am Amtsgericht Nienburg hatten den RTW-Fahrer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Die Berufungsinstanz hob dieses Urteil auf.

Was war geschehen? Am 18. August 2014 steuerte der 49-Jährige einen RTW zu einem Einsatz in Balge (Kreis Nienburg). Die Rettungsleitstelle hatte den Einsatz von Sondersignal freigegeben. Innerhalb der Ortschaften nutzte der Rettungsassistent die Warn- und Sondersignalanlage. Auf der freien Strecke zwischen Drakenburg und Balge (Kreisstraße 2) schaltete er das Martinhorn aus und fuhr lediglich mit eingeschaltetem Blaulicht.

Anzeige

Bei einer Einsatzfahrt im August 2014 im Kreris Nienburg stieß ein RTW mit einem Kleinwagen zusammen. Dessen Fahrerin starb wenig später an den Folgen
des Unfalls. Symbolbild: Hegemann

Ein voraussfahrender Ford Fiesta verlangsamte beim Herannähern des RTW sein Tempo und driftete zum rechten Fahrbahnrand ab. Der RTW-Fahrer deutete dies als “Straßenräumung” und überholte den Kleinwagen. In diesem Moment bog dieser nach links in eine Straße ab.

Die Amtsrichter in Nienburg vertraten die Auffassung, der RTW-Fahrer hätte in Höhe der Einmündung nicht überholen dürfen. “Bei gebotener Sorgfalt wäre der Unfall vorhersehbar und vermeidbar gewesen”, hieß es in der Urteilsbegründung am 19. Januar 2016. Der Fahrer habe schließlich gewusst, dass er ohne Martinhorn unterwegs gewesen sei und hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Fahrerin des Kleinwagens ihn wahrgenommen habe. Wegen fahrlässiger Tötung sollte der Rettungsassistent eine Geldbuße zahlen. 

Gegen dieses Urteil legte der Rettungsassistent Berufung ein. Erfolgreich. Der Vorsitzende der 12. Kleinen Strafkammer am Landgericht Verden unterbreitete allen am Verfahren Beteiligten den Vorschlag, dass Verfahren gegen eine Geldbuße von 2.000 Euro einzustellen.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beklagte stimmten dieser Lösung zu. Das Geld kommt der Stiftung Opferhilfe zugute. “So kann und muss verfahren werden. Das ist der richtige Weg”, so der Richter zur Verfahrenseinstellung. “Das kann jedem von uns im Straßenverkehr passieren.”  

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert