Aufwandsentschädigung und Hartz IV

Berlin – Eine gute Nachricht für Hartz IV-Empfänger, zumindest für die Feuerwehrangehörigen unter ihnen: ihre Aufwandsentschädigungen bis 175 Euro im Monat werden weiterhin nicht auf die staatlichen Leistungen angerechnet. Eine geplante Neuregelung der Hartz IV-Regelsätze in diesem Bereich konnte abgewendet werden.

„Insbesondere die durch Arbeitslosigkeit finanziell ohnehin schon sehr beanspruchten Helferinnen und Helfer würden jeglichen Ausgleich für Ausgaben, die durch ihr gesellschaftliches Engagement veranlasst sind, verlieren”, warnte Hans-Peter Kröger, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV), im Vorfeld der Verhandlungen. Dementsprechend freute sich Kröger über den Ausgang der Diskussion und bedankte sich bei den Fürsprechern im Bundestag.

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In seiner Presseerklärung weist der DFV noch einmal auf Schwerpunkte eines in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit erstellten Merkblattes hin:

  • Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr gilt als so genanntes Privilegiertes Einkommen, das nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
  • Voraussetzung: Die Entschädigung übersteigt nicht den Betrag einer halben monatlichen Regelleistung.

Die Aufwandsentschädigung gelte als „anderweitig zweckbestimmte Einnahme“; sie solle also nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, lautet die Erklärung des Feuerwehrverbandes. Ein erheblicher Betrag an Aufwandsentschädigung würde diesem Gedanken zuwiderlaufen, es gebe die Begrenzung bis hin zum Betrag von 175 Euro, bis zu dem keine „Gerechtfertigkeitsprüfung“ durchgeführt werde.

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