Sicher mit der Jugendfeuerwehr üben

Bremen – In der Feuerwehr-Magazin-Ausgabe 8/2015 stellen wir zehn Beispiele vor, wie die Jugendleiter die Jugendlichen mit einfachen Aktionen für Löschübungen trainieren können. Aber eine wichtige Rolle spielt auch die Sicherheit bei praktischen Übungen der Jugendfeuerwehren. Eine häufig gestellte Frage: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Jugendfeuerwehrangehörige mit Wasser am Strahlrohr üben? Die Antwort auf diese Frage und weitere Tipps…

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Spannend und sicher – so sollten Jugendfeuerwehr-Übungen sein. Foto: Weitzel

Als wichtigsten Grundsatz bei Übungen der Jugendfeuerwehren nennt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Sicherheit und Gesundheit von Angehörigen der Jugendfeuerwehr dürfen nicht gefährdet werden. Es gilt, die Jugendlichen nur entsprechend ihres körperlichen und geistigen Leistungsvermögens einzusetzen – und natürlich außerhalb von Gefahrenbereichen. Nachzulesen im Paragraph 18 “Feuerwehranwärter und Angehörige der Jugendfeuerwehren” der UVV Feuerwehren.

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Zum Umgang mit Wasserdruck an den Strahlrohren gilt folgender Hinweis: Jugendliche sollten bevorzugt mit D- und C-Strahlrohren üben. Der Wasserdruck sollte mit einem Druckbegrenzungsventil auf höchstens drei bar begrenzt werden. Dies kann am Ausgangsstutzen der Pumpe oder direkt vor dem Verteiler angekuppelt werden. Ein Ausbilder sollte die bereit stehen und sofort eingreifen können, falls die Jugendlichen die Kontrolle über das Strahlrohr zu verlieren drohen. Die DGUV mahnt, dass Wasserspiele und -schlachten aufgrund der Kraft des Wasserstrahls zu unterlassen sind.

In ihrer Empfehlung an die Jugendfeuerwehr weist die Unfallkasse Hessen (UKH) darauf hin, dass sich die Strahlrohrführung unbedingt an der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen orientieren sollte. Weitere Grundsätze der UKH zu praktischen Übungen der Jugendfeuerwehren:

  • Bei der praktischen feuerwehrtechnischen Ausbildung und bei Übungen der Jugendfeuerwehr ist die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere das Tragen von Schutzkleidung zu gewährleisten.
  • Bei Erläuterung von Einrichtungen und Geräten ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
  • Die Verwendung von Atemschutzgeräten und besonderen Schutzausrüstungen (z. B. Chemikalien-, Strahlen- und Hitzeschutzanzüge), die Verwendung von Hilfeleistungsgerät (z. B. Motorsäge, Rettungsschere, Rettungsspreizer, Hebezeug, Mehrzweckzug) sowie Selbstrettungsübungen mit Feuerwehr-Haltegurt und Feuerwehrleine aus Höhen sind nicht zulässig. Attrappen von Atemschutzgeräten können benutzt werden, sofern sie nicht den Atemwiderstand erhöhen, das Sichtfeld mehr als die zugelassenen Atemschutzmasken einschränken und die für Alter und Entwicklung zumutbaren Gewichtsbelastungen überschreiten.
  • Bei Übungen mit tragbaren Leitern ist die körperliche Entwicklung und Leistungsfähigkeit zu beachten. Durch aktive Feuerwehrangehörige muss eine Sicherung erfolgen. Die entsprechenden Feuerwehr-Dienstvorschriften sind einzuhalten.
  • Praktische feuerwehrtechnische Ausbildungsmaßnahmen und Übungen sind ohne Zeitdruck durchzuführen. Die Zusammenfassung mehrerer Jugendfeuerwehren zur Durchführung von Großübungen ist zulässig, sofern ausreichende Aufsicht gewährleistet werden kann.

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